Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Open Education and Software Association e.V.
2. Er hat den Sitz in Hamburg.
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet mit dem 31.12. eines jeden Jahres.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Software-
Entwicklung sowie die Förderung der Bildung auf dem Gebiet der Informatik.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Die Weiterentwicklung und Forschung an der freien Codeanalyse- Software “coala” durch gemeinschaftliches Programmieren und den internationalen Austausch mit InformatikerInnen.
2. Die (Weiter-) Bildung junger Erwachsener im Fachgebiet der Informatik durch Workshops.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Jede natürliche (und juristische) Person die die Ziele des Vereins unterstützt, kann Mitglied des Vereins werden.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss mindestens eine Woche vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

6. Fördermitglieder ohne Stimmrecht sind natürliche und juristische Personen, die den Verein durch Geld- oder Sachspenden unterstützen.

§ 5 Beiträge

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag von mindestens 20 Euro ist am 1.1 eines jeden Jahres fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto an.
3. Der Vorstand kann auf Antrag eine Befreiung von der Arbeitsleistung bzw.
Zahlungspflicht erteilen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.
4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
7. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung in der Einladung.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
A. Gebührenbefreiungen,
B. Aufgaben des Vereins,
C. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
D. Beteiligung an Gesellschaften,
E. Aufnahme von Darlehen
F. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
G. Mitgliedsbeiträge,
H. Satzungsänderungen,
I. Auflösung des Vereins
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Aufwandsersatz

1. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und
Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die
ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören
insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und
Kommunikationskosten.
2. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
3. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie
Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 10 Satzungsänderung

 1. Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und einem von der Versammlung gewählten Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Free Software Foundation Europe (FSFE), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Stand: 26.08.2021